„Seelische Abartigkeit“ soll gestrichen werden: Jürgen Dusel begrüßt geplante Änderungen des Strafgesetzbucheserschienen am
Neuer Entwurf heute Thema im Kabinett
Ausgabejahr07/2020 Datum11.03.2020
Jürgen Dusel begrüßt die geplanten Änderungen in § 20 Strafgesetzbuch (StGB) und entsprechend in § 12 Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG), die heute im Kabinett behandelt werden sollen. Bereits seit längerem hatte der Beauftragte kritisiert, dass die Paragraphen § 20 StGB und in § 12 OWiG, die Regelungen zur Schuldunfähigkeit und Verantwortlichkeiten von Taten enthalten, die diskriminierenden und abwertenden Begrifflichkeiten „Schwachsinn“ und „schwere andere seelische Abartigkeit“ verwenden. Innerhalb der Bundesregierung hatte er sich seither für eine Änderung eingesetzt.
Anlässlich der Kabinettssitzung sagte der Beauftragte heute: „Begriffe wie ‚schwachsinnig‘ oder ‚Abartigkeit‘ sind stigmatisierend, diskriminierend und entmenschlichend. Sie sind vor dem Hintergrund unserer Geschichte im 20. Jahrhundert nicht nur nicht mehr zeitgemäß, sondern schwer erträglich,“ so Jürgen Dusel. „Sprache prägt unser Denken und gerade die Formulierungen in den Regelwerken, die wir uns als Gesellschaft geben, spielen dabei eine wesentliche Rolle. Die Streichung dieser Begrifflichkeiten ist längst überfällig und für unseren Rechtsstaat unerlässlich.“
Die entsprechenden Paragraphen sollen mit dem Entwurf sprachlich neugefasst werden. Der Begriff „Schwachsinn“ soll durch den neutralen Begriff „Intelligenzminderung“ und der Ausdruck „schwere seelische Abartigkeit“ durch „schwere seelische Störung“ ersetzt werden. Diese sprachliche Änderung umfasst keine inhaltliche Änderung. Aufgenommen wurde der Paragraf erst 1975 mit dem 2. Strafrechtsreformgesetz. Damals orientierten sich die Formulierungen sehr stark an dem damaligen psychiatrischen und psychologischen Sprachgebrauch. Der Begriff „Schwachsinn“ wird von den Medizinern jedoch seit Jahren nicht mehr in Literatur und Praxis verwendet.
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