UN-Behindertenrechtskonvention

Quelle: Behindertenbeauftragter

Schätzungsweise 650 Millionen Menschen leben weltweit mit einer Behinderung. Nur in etwa 45 Staaten gibt es Vorschriften, die ihre Rechte besonders schützen. Die Generalversammlung der Vereinten Nationen hat deshalb 2001 beschlossen, dass Vorschläge für ein umfassendes internationales Übereinkommen zur Förderung und zum Schutz der Rechte von Menschen mit Behinderungen entwickelt werden sollen - die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK).

Am 13. Dezember 2006, hat die Generalversammlung das „Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ (UN-Behindertenrechtskonvention, UN-BRK) sowie das dazugehörige Zusatzprotokoll angenommen. In Deutschland ist die UN-BRK seit 2009 in Kraft.

Die UN-BRK schafft keine Sonderrechte, sondern konkretisiert und spezifiziert die universellen Menschenrechte aus der Perspektive der Menschen mit Behinderungen vor dem Hintergrund ihrer Lebenslagen, die im Menschenrechtsschutz Beachtung finden müssen. Dazu greift sie auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte sowie auf die wichtigsten Menschenrechtsverträge der Vereinten Nationen zurück und formuliert zentrale Bestimmungen dieser Dokumente für die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen.

Die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen ist ein Menschenrecht, kein Akt der Fürsorge oder Gnade. Die UN-BRK stellt dies klar und konkretisiert damit grundlegende Menschenrechte für die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen. Sie erfasst Lebensbereiche wie Barrierefreiheit, persönliche Mobilität, Gesundheit, Bildung, Beschäftigung, Rehabilitation, Teilhabe am politischen Leben, Gleichberechtigung und Nichtdiskriminierung. Grundlegend für die UN-BRK und die von ihr erfassten Lebensbereiche ist der Gedanke der Inklusion: Menschen mit Behinderung gehören von Anfang an mitten in die Gesellschaft.

Nationale Umsetzung der UN-BRK

Die UN-Behindertenrechtskonvention stellt verfahrensmäßige Anforderungen an die Umsetzung auf der innerstaatlichen Ebene. Drei verschiedene innerstaatliche Stellen sollen nach Artikel 33 der UN-BRK für eine Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention sorgen.

  • Die Staatliche Anlaufstelle (Focal Point)
  • Die Unabhängige Stelle (Monitoring-Stelle) und
  • Die Staatliche Koordinierungsstelle

Staatliche Anlaufstelle (Focal Point)

Die Staatliche Anlaufstelle (Focal Point) ist beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) angesiedelt. Sie ist die verantwortliche Stelle für den Steuerungsprozess der Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention. Die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention erfolgt auf Bundesebene mit einem Nationalen Aktionsplan. Dieser liegt bereits in einer zweiten Version vor und ist ein Maßnahmenkatalog, der immer weiterentwickelt, auf den Prüfstand gestellt und ergänzt wird. Mit seinen über 400 Vorhaben, Projekten und Aktionen aus allen Lebensbereichen von Menschen mit Behinderungen sollen bestehende Lücken zwischen Gesetzeslage und der gelebten Praxis sukzessive geschlossen werden. Verantwortlich für die Umsetzung der einzelnen Vorhaben sind insbesondere die Bundesministerien.

Weitere Informationen auf den Seiten des BMAS

Unabhängige Stelle (Monitoring-Stelle) 

Als Unabhängige Stelle (Monitoring-Stelle) ist das Deutsche Institut für Menschenrechte (DIMR) benannt worden. Die unabhängige Stelle fördert die Einhaltung der Rechte von Menschen mit Behinderungen und überwacht die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in Deutschland Dazu gibt die Monitoring-Stelle Stellungnahmen und Empfehlungen zu politischen, behördlichen oder gerichtlichen Entscheidungen ab und mahnt – wenn nötig – die Einhaltung der UN-Behindertenrechtskonvention an.

Weitere Informationen finden Sie auf Seiten des DIMR. https://www.institut-fuer-menschenrechte.de/das-institut/monitoring-stelle-un-brk/die-un-brk

Staatliche Koordinierungsstelle

Die Staatliche Koordinierungsstelle ist bei dem/der Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen angesiedelt. Sie soll die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention erleichtern und Menschen mit Behinderungen sowie die breite Zivilgesellschaft aktiv in den Umsetzungsprozess einbinden. Die Koordinierungsstelle ist somit die Schnittstelle zwischen der Zivilgesellschaft und der staatlichen Ebene. Ihre Aufgabe nimmt sie insbesondere durch Öffentlichkeitsarbeit und bewusstseinsbildende Maßnahmen wahr.

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Cookies erleichtern die Bereitstellung unserer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den folgenden Link: Datenschutz