Schwerbehinderung laut SGB IX
Menschen mit Behinderungen können Nachteilsausgleiche in Anspruch nehmen. Diese richten sich nach dem Grad der Behinderung (GdB). Dieser muss zunächst ermittelt und anschließend in Form eines Ausweises bescheinigt werden. Erfahren Sie hier mehr.
Feststellung des GdB
Definition nach dem Neunten Sozialgesetzbuch (§ 2 Abs. 1 SGB IX): „Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können.“
Der Umfang der Einschränkung wird mit dem GdB in Zehnergraden von 20 bis 100 beschrieben. Die Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) gibt Anhaltspunkte, mit deren Hilfe der GdB festgelegt werden kann.
Dementsprechend gilt als Behinderung eine Funktionseinschränkung ab einem GdB von 20. Schwerbehindert sind nach § 2 Abs. 2 SGB IX Menschen, bei denen ein GdB von wenigstens 50 festgestellt wurde. Menschen mit Behinderungen mit einem GdB von weniger als 50, aber mindestens 30, die infolge ihrer Behinderung keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen oder behalten können, werden von der Agentur für Arbeit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.
Nachteilsausgleich
Für den Erhalt von Nachteilsausgleichen ist neben der Feststellung des GdB auch ein entsprechendes Merkzeichen erforderlich. Es dient als Nachweis für besondere Beeinträchtigungen und kennzeichnet Rechte und Hilfen zum Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile. Das Versorgungsamt prüft auf Grundlage des GdB, ob ein Mensch mit Behinderungen Anspruch auf Zuerkennung eines oder mehrerer Merkzeichen besitzt.
Beispiel:
- G – Die Ausweisinhaberin bzw. der Ausweisinhaber ist in seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt.
- aG – Die Ausweisinhaberin bzw. der Ausweisinhaber ist außergewöhnlich gehbehindert.
- H – Die Ausweisinhaberin bzw. der Ausweisinhaber ist hilflos.
- Bl – Die Ausweisinhaberin bzw. der Ausweisinhaber ist blind. Als blind ist auch der Mensch mit Behinderung anzusehen, dessen Sehschärfe so gering ist, dass er sich in einer ihm nicht vertrauten Umgebung ohne fremde Hilfe nicht zurechtfinden kann.
- Gl – Die Ausweisinhaberin bzw. der Ausweisinhaber ist entweder gehörlos, weil Taubheit beider Ohren vorliegt. Oder die Ausweisinhaberin bzw. der Ausweisinhaber weist zum einen eine Hörbehinderung mit einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit beidseits und zum anderen eine schwere Sprachstörung bzw. eine schwer verständliche Lautsprache oder einen geringen Wortschatz auf.
- B – Berechtigt zur Mitnahme einer Begleitperson.
- RF – Die Ausweisinhaberin bzw. der Ausweisinhaber erfüllt die landesrechtlich festgelegten gesundheitlichen Voraussetzungen für die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht und ggf. für den Sozialtarif für Verbindungen im T-Net.
- TBl – Das Merkzeichen erhalten taubblinde Menschen. Das Merkzeichen TBl wird vom Versorgungsamt festgestellt, wenn wegen einer Störung der Hörfunktion ein Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 70 und wegen einer Störung des Sehvermögens ein GdB von 100 anerkannt ist.
Neben der Befreiung von den Rundfunkgebühren, bieten manche Länder eine Erhöhung des Blindengeldes an.
Gültigkeit Schwerbehindertenausweis
Der Schwerbehindertenausweis wird in der Regel zunächst für die Dauer von maximal 5 Jahren ausgestellt. Liegen die Voraussetzungen weiterhin vor, kann der Ausweis zweimal verlängert werden. Ist keine Änderung in Art und Schwere der Behinderung zu erwarten, kann der Ausweis auch unbefristet ausgestellt werden, vgl. § 6 Schwerbehindertenausweisverordnung.