Behindertengleichstellungsgesetz
Seit dem 1. Mai 2002 gilt das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG). Es regelt die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen im Bereich des öffentlichen Rechts auf Bundesebene und ist ein wichtiger Teil der Umsetzung des Benachteiligungsverbotes aus Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 Grundgesetz: „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“
Das BGG gilt in erster Linie für Behörden, Körperschaften und Anstalten des Bundes, also neben den Bundesministerien zum Beispiel auch für die Bundesagentur für Arbeit oder die Deutsche Rentenversicherung Bund. Das Benachteiligungsverbot gilt auch für andere Behörden, soweit sie Bundesrecht ausführen (z. B. Versorgungs- oder Sozialämter).
Die wichtigsten Aussagen des BGG sind das Benachteiligungsverbot für Träger öffentlicher Gewalt und die Pflicht zur Barrierefreiheit in den Einrichtungen des Bundes.
Entwicklung des BGG
Einen Novellierungsschwung hat das BGG mit Inkrafttreten der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) bekommen. Damit wurde ein neuer rechtlicher Maßstab gesetzt, den es auch in Deutschland zu erreichen galt. Der erste Schritt war der Erlass des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts am 27. Juli 2016.
Zu den wesentlichen rechtlichen Neuerungen gehört die Anpassung des Behindertenbegriffs an die UN-BRK sowie die erweiterte Verpflichtung zur Barrierefreiheit. So müssen beispielsweise öffentliche Stellen Informationen jetzt auch in Leichter Sprache zur Verfügung stellen und seit 2018 Bescheide in Leichter Sprache erläutern.
Weitere Änderungen des BGG sind mit Wirkung vom 10. Juli 2018 durch die Umsetzung der EU-Richtlinie 2016/2102 über barrierefreie Websites und mobile Anwendungen öffentlicher Stellen erfolgt. Im Zuge dieser Novellierung wurden insbesondere die §§ 12 ff. BGG weitestgehend geändert. Im Rahmen europäischer Bestrebungen soll die Informationstechnik des Bundes – also Websites und mobile Anwendungen – bis spätestens 23. Juni 2021 barrierefrei gestaltet sein.
Ergänzende Verordnungen zum BGG
Zu einigen Paragraphen des BGG wurden ergänzend Verordnungen erlassen. So gilt im Rahmen des § 9 BGG die Kommunikationshilfenverordnung (KHV). Diese legt fest, dass Träger der öffentlichen Gewalt im Verwaltungsverfahren im notwendigen Umfang die Übersetzung durch Gebärdensprachdolmetscherinnen und -dolmetscher sicherzustellen haben. Zum § 10 BGG wurde die Verordnung über barrierefreie Dokumente in der Bundesverwaltung (VBD) erlassen. Diese soll die Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Menschen im Verwaltungsverfahren nach dem Behindertengleichstellungsgesetz sichern. Als Letztes gilt ergänzend zu § 12 BGG – der die öffentlichen Stellen des Bundes nach dem BGG normiert – die Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (BITV 2.0). Sie dient der Ermöglichung und Gewährleistung einer umfassenden und grundsätzlich uneingeschränkten barrierefreien Gestaltung moderner Informations- und Kommunikationstechnik.