Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist am 18. August 2006 in Kraft getreten. Es ist Ziel des Gesetzes, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen. Damit ist der Gesetzgeber einer sehr wichtigen Forderung von Menschen mit Behinderungen nachgekommen: einen besseren Schutz vor Benachteiligungen auch im privaten Rechtsverkehr zu schaffen.
Begriff der Behinderung nach dem AGG
Der Begriff der Behinderung gleicht dem der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK). Anders als zum Beispiel bei der Ausstellung des Behindertenausweises wird nicht auf den Grad der Behinderung abgestellt. Der gesetzliche Schutz gilt also für alle Menschen mit Behinderungen, nicht nur für Schwerbehinderte. Auch Personen, die selbst keine Behinderungen haben, dürfen nicht benachteiligt werden, weil sie sich als nahe Angehörige einer Person mit einer Behinderung, zum Beispiel eines Kindes, kümmern.
Diskriminierung nach dem AGG
Es sind zunächst zwei Begriffe voneinander zu unterscheiden: Benachteiligung und Diskriminierung. Nicht jede Benachteiligung ist nach dem AGG auch automatisch eine Diskriminierung. Diese liegt erst vor, wenn keine Rechtfertigungsgründe für die Benachteiligung vorliegen. Solche Rechtfertigungsgründe können besondere Umstände oder Gründe sein, die eine bestimmte Maßnahme – eine Ungleichbehandlung – ausnahmsweise für zulässig erweisen. Ob eine solche Ausnahme vorliegt, ist im Einzelfall zu prüfen.
Definiert ist auch der Begriff der Mehrfachdiskriminierung. Er beschreibt die Situation, dass eine Person eine Benachteiligung aufgrund mehrerer Diskriminierungsmerkmale erfährt, zum Beispiel aufgrund einer Behinderung und ihrer ethnischen Herkunft. Man kann die Benachteiligung dann nicht allein anhand eines Merkmals festmachen.
Regelungsbereich des AGG
Das AGG unterscheidet zwischen einem arbeitsrechtlichen und einem allgemeinen zivilrechtlichen Benachteiligungsverbot.
Das arbeitsrechtliche Benachteiligungsverbot bezieht sich auf die Erwerbstätigkeit und umfasst auch den Zugang zur Erwerbstätigkeit. Dazu gehört beispielsweise die Stellenausschreibung und das Bewerbungsgespräch sowie der spätere berufliche Aufstieg beziehungsweise die Beförderung. In einzelnen Ausnahmefällen kann eine unterschiedliche Behandlung zulässig sein, wenn die vorgesehene Arbeitstätigkeit aufgrund der jeweiligen Behinderung nicht ausgeführt werden kann. Das gilt nicht, wenn der Arbeitsplatz behinderungsgerecht eingerichtet wird.
Das allgemeine zivilrechtliche Behinderungsverbot gilt für Versicherungen und Massengeschäfte – sogenannte Alltagsgeschäfte. Auch hier kann eine unterschiedliche Behandlung zulässig sein, wenn sie der Abwendung von Gefahren dient.
Haben Sie eine Benachteiligung in diesen Rechtsbereichen erlebt, können Sie sich an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes wenden. Diese hilft kostenlos weiter, Kontakt unten.
Verhältnis zu anderen Gesetzestexten
Seit dem 21. Juni 2020 gilt das Landes-Antidiskriminierungsgesetz Berlin (LADG). Durch dieses Gesetz sind die öffentlichen Stellen des Landes Berlin verpflichtet, Chancengleichheit tatsächlich herzustellen und durchzusetzen, jede Form von Diskriminierung zu verhindern und zu beseitigen sowie eine Kultur der Wertschätzung von Vielfalt zu fördern. Berlin ist das erste Land mit einem eigenen LADG. Dieses gilt nur für die öffentlichen Stellen in Berlin und findet neben dem AGG Anwendung.
Die Sozialgesetzbücher enthalten eigene Vorschriften gegen Diskriminierung. Für Menschen mit Behinderungen gelten insbesondere das SGB I und SGB IX.
Im Bereich des öffentlichen Rechts gilt außerdem das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG), das die Rechte von Menschen mit Behinderungen sichert.