Teilhabe an Kunst und Kultur

In der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) werden Zugänglichkeit (Barrierefreiheit) und Teilhabe in allen Handlungsfeldern des menschlichen Lebens gefordert. Für den Bereich Kultur sind besonders Artikel 8, 21 und 30 zentral. Artikel 8 zielt auf eine positive Bewusstseinsbildung in der Öffentlichkeit ab. Artikel 21 der UN-BRK legt fest, dass Informationen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind, auch für Menschen mit den unterschiedlichsten Behinderungen ohne weitere Hürden zugänglich sein sollen. Und letztendlich verweist Artikel 30 ganz explizit auf die Zugänglichkeit, das heißt Barrierefreiheit, von Kunstorten sowie auf die explizite Teilhabe von Künstler*innen mit Beeinträchtigungen. Nicht nur für sie selbst, sondern auch zum Wohle der Gemeinschaft.

Eine diverse Kulturlandschaft ist die Basis für eine inklusive Gesellschaft: Deswegen setzt sich der Behindertenbeauftragte im Sinne der UN-BRK für eine inklusive Kulturpolitik ein. Diese soll einerseits Menschen mit Beeinträchtigungen ermöglichen, an allen Formen des kulturellen Lebens als Zuschauende oder Teilnehmende teilzuhaben. Andererseits sollen Künstler*innen mit Behinderungen gleichermaßen am Kunstmarkt etabliert werden und in allen Sparten sichtbar sein. Das Bewusstsein und die Bedingungen hierfür zu stärken, ist ein wesentliches Ziel der „Kultur im Kleisthaus“.

Im Rahmen von „Kultur im Kleisthaus“ finden seit vielen Jahren möglichst barrierefreie (und kostenfreie) Veranstaltungen und kulturelle Ereignisse, wie zum Beispiel Ausstellungen, (Hör-)Filmvorführungen, Lesungen, Konzerte und Podiumsdiskussionen statt. Darüber hinaus werden zunehmend Kooperationen mit Festivals oder Kultureinrichtungen angestrebt, um den Gedanken der Inklusion in Kultur und Kunst auch in die Kulturorte selbst zu tragen. Seit 2020 hat das Kleisthaus auch rein digitale Formate im Programm. „Kultur im Kleisthaus“ ist im Nationalen Aktionsplan der Bundesregierung festgeschrieben.

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