Der/Die Behindertenbeauftragte wird vom Bundeskabinett jeweils für die Dauer einer Legislaturperiode bestellt. Ernennung und Aufgaben sind seit dem 1. Mai 2002 durch das Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (Behindertengleichstellungsgesetz, BGG) geregelt. Der beauftragten Person steht ein mit hauptamtlichen Mitarbeiter*innen besetzter Arbeitsstab zur Seite, der sie bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unterstützt.
Nach § 18 BGG Absatz 1 hat der oder die Beauftragte der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen die Aufgabe, „darauf hinzuwirken, dass die Verantwortung des Bundes, für gleichwertige Lebensbedingungen für Menschen mit und ohne Behinderungen zu sorgen, in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens erfüllt wird“.
Politische und soziale Rahmenbedingungen mitgestalten
Nicht nur die vom Staat gesetzten Rahmenbedingungen, sondern alle gesellschaftlichen Veränderungen können erhebliche Auswirkungen auf Menschen mit Behinderungen haben. Der oder die Beauftragte beobachtet diese Entwicklungen, analysiert sie, macht gegebenenfalls öffentlich auf sie aufmerksam und greift im Rahmen der Möglichkeiten ein.
Innerhalb der Bundesregierung nimmt die beauftragte Person Einfluss auf politische Entscheidungen und begleitet aktiv die Gesetzgebung. So steht im § 18 Absatz 2 BGG: „Zur Wahrnehmung der Aufgabe nach Absatz 1 beteiligen die Bundesministerien die beauftragte Person bei allen Gesetzes-, Verordnungs- und sonstigen wichtigen Vorhaben, soweit sie Fragen der Integration von Menschen mit Behinderungen behandeln oder berühren.“ Im Falle negativer Folgen des geltenden Rechts setzt sie sich für Änderungen ein und wirkt bei neuen Vorhaben auf die Berücksichtigung der Belange von Menschen mit Behinderungen hin.
Die/Die Beauftragte informiert über die Gesetzeslage, regt Rechtsänderungen an und zeigt Möglichkeiten der Eingliederung von Menschen mit Behinderungen in Gesellschaft und Beruf auf. Die beauftragte Person wirbt um Solidarität und zielt mit allen Initiativen im politischen, öffentlichen und kulturellen Bereich auf die Gestaltung einer inklusiven Gesellschaft.
Die beauftragte Person ist zentrale*r Ansprechpartner*in bei der Bundesregierung in allen Angelegenheiten, die Menschen mit Behinderungen berühren. Sie hält engen Kontakt mit Menschen mit Behinderungen, ihren Verbänden, Selbsthilfegruppen und Organisationen. Dadurch erhält sie differenzierte Kenntnisse darüber, welche Probleme, Erwartungen und Ansprüche Menschen mit Behinderungen haben.
Grenzen der Beratung
Der oder die Beauftragte hat keine Möglichkeit, Behörden oder anderen Stellen Weisungen zu erteilen oder ein bestimmtes Handeln vorzuschreiben. Eine Einzelfallprüfung beziehungsweise Rechtsberatung darf er oder sie nicht vornehmen. Dies ist Rechtsanwält*innen oder entsprechenden Beratungsorganisationen vorbehalten.
Die beauftragte Person ist auch nicht für Angelegenheiten zuständig, die auf landesrechtlichen oder Vorschriften der Städte und Landkreise basieren. Es empfiehlt sich deshalb in den Fällen, die nicht die Bundesebene betreffen, in erster Linie die örtlichen oder die Landesbehindertenbeauftragten anzusprechen, damit diese nach Problemlösungen in ihrem Wirkungsbereich suchen.
Darüber hinaus verfügt die oder der Beauftragte selbst nicht über Fördermittel, mit denen Projekte oder Einzelpersonen unterstützt werden können.
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